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ZPO § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

ZPO § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

[ Auszug: (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebu ... ]